Geistiges Eigentum… Wunschdenken oder Realität?

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Generelles:

Auch wir als Familie Hermann stehen immer wieder vor dem Problem, für unsere Leser interessante und lesenswerte Inhalte zur Verfügung zu stellen. Schnell kommt man dabei in die Versuchung, Texte und Bilder von anderen Internetseite zu kopieren und zu übernehmen. Warum davon dringenst abzuraten ist, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

 

 

 

 

Was ist überhaupt geistiges Eigentum?

Man bezeichnet als “ Geistiges Eigentum “ ein sogennanntes „immateriales Gut“, also ein nicht-materiales Gut oder Werk (1). Also alles, was nicht direkt angefasst werden kann. famiherma.de ist z.B. ein immaterieles Gut.

 

Oftmals Diebstahl ohne es zu wissen

Die meisten Homepage-Betreiber begehen Diebstahl am geistigen Eigentum Anderer, oftmals ohne es zu wissen, wenn Sie auf der Suche nach geeignetes Inhalten sind. Ein schöner Text über ein interessantes Thema ist ja schnell und ratz fatz in die eigene Seite integriert, Copy & Past sei dank. Aber das man sich zum einen dann mit fremden Federn schmückt und auch die geistige Arbeit des Authors damit nicht würdigt, daran denken die wenigsten. Der Gesetzgeber schützt das geistige Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz.

 

 

 

 

 

Das Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz verbietet die Vervielfältigung,Verbreitung und öffentliche Wiedergabe fremden geistigen Eigentums ohne Erlaubnis. Falls du nicht auf fremdes EIgentum verzichten möchtest, musst du den Rechteinhaber des fremden Eigentums unbedingt VOR der Veröffentlichung fragen, ob er damit einverstanden ist. Ich empfehle hierbei, mindestens eine Anfrage per Email zu starten und die Freigabe, die du dann evtl. auch per Email bekommst, auszudrucken und in einem separaten Ordner abzuheften. Allzuoft kommen Homepage-Betreiber in die Zwangslage, vom Author zwar eine Freigabe erhalten zu haben, aber die entsprechende Email ist im Email-Postfach nicht mehr auffindbar.

Wichtig ist auch zu wissen, dass das Urheberrecht nicht beantragt werden muss, sondern allein durch die geistige Schöpfung des Authors entsteht (ja, das steht genauso im Gesetz -ggg-). Das ist z.B auch ein wichtiger Unterschied zum Patentrecht. Dort wird die bloße Idee bereits geschützt und nicht erst das erschaffene Werk. Daher kann das Urheberrecht auch nicht die Idee als solche schützen, sondern nur die konkrete Umsetzung der Idee in ein Bild oder einen Text, z. B.

Also Inhaber des Urheberrechts ist derjenige, der das Werk erschaffen hat. Er alleine kann darüber entscheiden, was mit seinem Werk passiert. Nur der Author kann im übrigen entscheiden, ob eine andere Person ein Nutzungsrecht an seinem Werk erhält, und in welchem Umfang dieses Nutzungsrecht besteht. Ein solches Nutzungsrecht nennt man technisch gesehen eine „Nutzungs-Lizenz“. Das Urheberrecht kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Der Schöpfer des Werkes bleibt bis zu seinem Lebensende Eigentümer des Urheberrechtes. Nach seinem Tod geht das Urheberrecht automatisch an den eingesetzten Erben weiter. Aber Vorsicht: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht und das Werk ist frei verfügbar.

Eine weitere Ausnahme vom Urheberrecht stellen z.B. auch Gesetzestexte dar. Diese werden meist von Mitarbeitern des jeweiligen Ministeriums verfasst. Es dürfte klar sein, dass dieser Mitarbeiter heillos überfordert wäre. wenn er sich mit der Freigabe der Textkopien zutun hätte. Das gleiche gilt auch für amtliche Dokumente.

 

Das Urheberrecht bei Bildern:

Auch hier gilt die o.g. Regelung, dass das Urheberrecht nicht abgegeben oder veräußert werden kann. Bei Bildern erfolgt allerdings schon 50 Jahre nach dem Ableben des Urherbers die automatische Freigabe.

 

Anfertigung von privaten Kopien:

Grundsätzlich ist das Anfertigen einer privaten Kopie eines Werkes erlaubt. Als “ Privat “ gelten hierbei biszu 7 Kopien. Einzige Ausnahme sind Computerprogramme. Hierbei ist vor dem Kopieren eine Freigabe des Rechteinhabers anzufordern.

 

 

 

 

 

Der Unterschied zwischen Rechteinhaber und Lizenzinhaber:

Der Rechteinhaber ist im Urheberrecht der Schöpfer eines Werkes. Er kann einer anderen Person oder einem Unternehmen die Nutzung seines Werkes erlauben. Er erteilt somit eine Lizenz (2) zur Nutzung. Die Nutzung des geistigen Eigentums des Rechteinhabers kann allerdsings begrenzt sein. Häufig werden Bilder-Lizenzen nur für die Nutzung im Internet oder nur für die Nutzung in Print-Medien (gedruckte Zeitungen usw.) erteilt.

 

Geistiges Eigentum in sozialen Medien:

Ein sehr heikles Thema. Wer weiß denn schon, dass man automatisch dem Betreiber des sozialen Mediums ein Nutzungsrecht seiner erzeugten Inhalte zur Verfügung stellt. Damit gelangen wir zu einem großen Problem in sozialen Medien, dem sogenannten Teilen. Damit erscheint ein fremder Beitrag (also fremdes geistiges Eigentum) in der eigenen Timeline. Somit geht der Betreiber des sozialen Mediums davon aus, dass man einen Nutzungsvertrag mit der Urheber eingegangen ist. Die wenigsten werden sich vor dem Teilen von Inhalten mit einem Vertragswerk zur Nutzung von Inhalten auseinander setzen! Mit dem Teilen von fremden Inhalten macht man sich also strafbar. (3).

 

Zusammenfassend:

Ein sehr wichtiges Thema für alle, die Inhalte im Internet veröffentlichen wollen. Das Urheberrecht schützt bereits die Idee eines Werkes als Solches. Kein voreiliges „Copy&Paste“, immer den Urheber recherchieren und sich die Nutzung bestätigen lassen.Das Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken kann eine Straftat darstellen.

 

Quellennachweis:

(1) = https://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum

(2) = https://de.wikipedia.org/wiki/Lizenz

(3) = https://www.anwalt.de/themenwelten/freizeit/internet/soziale-netzwerke